Mit Verfügung vom 25. April 2024 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin respektive deren Vertreterin mit, dass die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und setzte ihr eine Notfrist, um ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde nachzureichen. Gleichzeitig wurde bei der Beschwerdeführerin für die beiden Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18 je ein Kostenvorschuss von Fr. 500 angefordert.