D. Am 12. April 2024 (Postaufgabe) schickte die Vertreterin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein auf den 10. April 2024 datiertes Schreiben mit dem Betreff "Einsprache gegen die Ermessensveranlagung vom 28. November 2023 sowie dem Einspracheentscheid vom 2. April 2024 der Kantons- und Gemeindesteuer sowie der Direkten Bundessteuer 2022" zu. Die Vorinstanz leitete dieses Schreiben samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. E. Das Obergericht nahm die Eingabe als sinngemässe Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. April 2024 entgegen und eröffnete zur Behandlung die Verfahren O2V 24 16 und O2V 24 18.