Die Vorinstanz nahm diese Unterlagen als sinngemässe Einsprache gegen die Ermessensveranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2022 entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 trat die Vorinstanz auf die Einsprache wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht ein.