Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die erhöhten Anforderungen zur Anfechtung von Ermessensveranlagungen hin. Die Beschwerdeführerin zeigte auch hierauf keine Reaktion. B. Am 28. November 2023 veranlagte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2022 nach Ermessen. Basierend auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 200'000 und einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'449'000 wurden die Staats- und Gemeindesteuern 2022 auf Fr. 13'900 festgesetzt; bei der direkten Bundessteuer wurde der Steuerbetrag basierend auf einem steuerbaren Gewinn von Fr. 200'000 auf Fr. 17'000 festgelegt.