Da die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagierte, verschickte die Vorinstanz am 5. September 2023 eine zweite Mahnung und forderte die Beschwerdeführerin zum letzten Mal auf, bis 25. September 2023 die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und allenfalls eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ausgesprochen werde. Gleichzeitig wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die erhöhten Anforderungen zur Anfechtung von Ermessensveranlagungen hin.