A. Am 25. Juli 2023 wurde die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) gemahnt, weil die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2022 unbenutzt abgelaufen war. Da die Beschwerdeführerin hierauf nicht reagierte, verschickte die Vorinstanz am 5. September 2023 eine zweite Mahnung und forderte die Beschwerdeführerin zum letzten Mal auf, bis 25. September 2023 die Steuererklärung samt Beilagen einzureichen.