Der Nichteintretensentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 2. April 2024 sei aufzuheben. Die Einsprache der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und die Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung für die Steuerperiode 2022 zu ersetzen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt