3.2 Eine Entschädigung ist der Beschwerdeführerin beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Seite 20 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. in den Verfahren O2V 22 41 und O2V 22 43 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für die gemeinsam mit vorliegendem Urteil behandelten Verfahren O2V 22 41 und O2V 22 43 werden auf CHF 2'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den von ihr bereits geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.