Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr im Rahmen von rund CHF 1'500.-- für ein einzelnes Verfahren erhoben. Da mit dem vorliegenden Urteil die Verfahren O2V 22 41 und O2V 22 43 gemeinsam beurteilt werden konnten und sich kein erheblicher Mehraufwand aus der Berücksichtigung von unterschiedlichen Bestimmungen im kantonalen Steuerrecht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits ergab, erscheint im konkreten Fall eine Gebühr von total CHF 2'000.-- für die gemeinsam beurteilten Verfahren als angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf diesen Betrag festgesetzt werden.