109-121 DBG). Aufgrund der mit den liechtensteinischen Steuerbehörden gefundenen Verständigungslösung ergibt sich überdies für die hier betroffene Steuerperiode 2020 auch keine Doppelbesteuerungsproblematik. Die Beschwerde in den Verfahren O2V 22 41 und O2V 22 43 ist dementsprechend abzuweisen. Seite 19 3. Kosten und Entschädigung