erin qualifizierte. Dass die Beschwerdeführerin in früheren Steuerperioden als Nichtgrenzgängerin qualifiziert worden sei (vgl. dazu die Argumentation in der Beschwerde, act. 1, S. 9, Ziff. 17) ist nicht ausschlaggebend: Es steht den Steuerbehörden frei, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer späteren Steuerperiode abweichend zu beurteilen (vgl. dazu BGE 140 I 114 E. 2.4.3 m.w.H.; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 80 VB zu Art. 109-121 DBG).