Zu diesem Zweck wurden als eine Art Faustregel zwei Fallkategorien definiert, welche es den Veranlagungsbehörden erlauben, je nachdem von der Vermutung einer beruflichen Begründetheit von Nichtrückkehrtagen auszugehen. Ob die in der Verständigungsvereinbarung geregelte Vermutung, dass bei der Fallkategorie "Arbeitsweg von mehr als 45 Minuten" berufliche Gründe für eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz gegeben sind, bedeutet, dass es der Steuerbehörde untersagt sein soll, (beispielsweise im Zweifelsfall) zusätzliche Nachweise zu verlangen, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, kann im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Verfahren offengelassen werden.