Was als Normalarbeitszeit gilt, wurde in der Verständigungsvereinbarung allerdings nicht näher definiert. Insoweit darunter, was naheliegend erscheint, die normalerweise vom Arbeitnehmer in seiner konkreten Funktion erwartete zeitliche Verfügbarkeit für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben angesehen wird, ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei Kaderpositionen, wie sie die Beschwerdeführerin ausübt, Termine, die ab und zu auch in die Abendstunden hineindauern, noch nicht als eine erhebliche Überschreitung der Normalarbeitszeit anzusehen sind (in diesem Sinne erklärte die Beschwerdeführerin in ihrem