Seite 17 begründet sein soll. In der Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 heisst es in diesem Zusammenhang (Hervorhebung durch Verf.): "Namentlich ist es möglich, in Fällen hoher beruflicher Belastung, bei welcher die Normalarbeitszeit erheblich überschritten wird, Übernachtungen als beruflich veranlasst anzusehen." Was als Normalarbeitszeit gilt, wurde in der Verständigungsvereinbarung allerdings nicht näher definiert.