Office gearbeitet, was einen Zeitraum von 61 Tagen ergebe, welcher für die Beurteilung der Grenzgänger-Eigenschaft nicht zu berücksichtigen sei. Zu dieser Argumentation ist anzumerken, dass in der (inzwischen mit Wirkung per 31. März 2022 wieder aufgehobenen) Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein vom 20./22. Oktober 2020 explizit vorgesehen wurde, dass der Zeitraum, in dem eine Arbeitskraft von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie betroffen ist und deshalb ihre Arbeit im Ansässigkeitsstaat ausübt, vom Arbeitgeber in schrift-