2.5. Schlussfolgerungen im konkreten Fall Was die Anzahl der in der Steuerperiode 2020 nachzuweisenden Nichtrückkehrtage für eine Qualifikation als Nicht-Grenzgängerin betrifft, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, es seien nicht wie sonst üblicherweise mindestens 45 Tage nötig, sondern infolge der Corona- Pandemie habe sich die Mindest-Anzahl Nichtrückkehrtage in ihrem Fall auf 37.5 Tage reduziert. Ihre Berechnung basiert auf ihrer Erklärung, sie habe aufgrund der von der Arbeitgeberin verordneten Corona-Massnahmen zwischen 11. März und 10. Mai 2020 im Home