begründen sei). e. Unabhängig davon, ob man, wie dies demzufolge der Verständigungslösung des SIF mit den liechtensteinischen Behörden zugrunde gelegen haben dürfte, davon ausgeht, die Beschwerdeführerin falle unter die in der Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 definierte zweite Fallkategorie "Arbeitsweg maximal oder weniger als 45 Minuten" oder ob man stattdessen davon ausgeht, der Fall der Beschwerdeführerin werde von keiner der