Ein solches Vorgehen würde durch den Wortlaut der Verständigungsvereinbarung nicht gedeckt, so heisst es dort nämlich lediglich: "[…] wenn die Rückkehr an den Wohnsitz […] eine Fahrzeit von 45 Minuten überschreitet" und nicht etwa: "[…] wenn die Rückkehr an den Wohnsitz […] in der Regel / überwiegend / im Durchschnitt / zeitweise / manchmal eine Fahrzeit von 45 Minuten überschreitet." Ob der Fall der Beschwerdeführerin der zweiten in der Verständigungsvereinbarung erwähnten Fallkategorie zugeordnet werden kann ("Arbeitsweg maximal oder unter 45 Minuten"), ist insofern fraglich, als realistischerweise anzunehmen ist, dass es