Sicher falsch erschiene es unter diesen Umständen, den Fall der Beschwerdeführerin unter die erste Fallkategorie in der Verständigungsvereinbarung "Wegzeit über 45 Minuten" zu subsumieren. Ein solches Vorgehen würde durch den Wortlaut der Verständigungsvereinbarung nicht gedeckt, so heisst es dort nämlich lediglich: "[…] wenn die Rückkehr an den Wohnsitz […] eine Fahrzeit von 45 Minuten überschreitet" und nicht etwa: "[…] wenn die Rückkehr an den Wohnsitz […] in der Regel / überwiegend / im Durchschnitt / zeitweise / manchmal eine Fahrzeit von 45 Minuten überschreitet."