d. Die Verständigungsvereinbarung enthält keine Bestimmung dazu, wie Fälle wie der vorliegende beurteilt werden sollen, wo nicht ausgeschlossen ist, dass an gewissen Tagen mehr als 45 Minuten für den Weg benötigt werden bzw. wohl sogar angenommen werden kann, dass dies ab und zu vorkommt, der Weg aber im besten Fall immer innert weniger als oder höchstens mit einem Aufwand von 45 Minuten zurückgelegt werden kann. Sicher falsch erschiene es unter diesen Umständen, den Fall der Beschwerdeführerin unter die erste Fallkategorie in der Verständigungsvereinbarung "Wegzeit über 45 Minuten" zu subsumieren.