Die Beschwerdeführerin argumentiert selber, primäres Ziel der Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 sei es, eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Begriffs "berufliche Notwendigkeit" im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA FL in beiden Vertragsstaaten bzw. durch die jeweils zuständigen innerstaatlichen Steuerbehörden sicherzustellen; mit der in der Verständigungsvereinbarung getroffenen Regelung sollen nicht nur unnötige und zeitintensive Verständigungsverfahren vermieden, sondern damit die Rechtssicherheit erhöht und die Veranlagungsökonomie gefördert werden (Beschwerde, act.