2.4 Auslegung der Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 Verständigungsvereinbarungen sind nicht direkt Bestandteil des DBA FL, spielen aber für dessen Auslegung eine wichtige Rolle. Generelle unilaterale Regelungen für die Auslegung der von der Schweiz abgeschlossenen DBA gibt es nicht. Die Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen und damit auch von DBA unterscheidet sich von der Interpretation nationalen Rechts, indem dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Ziel und Zweck des Vertrags vorrangige Bedeutung zugemessen wird.