Wortlaut in der Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 geht es nämlich um die Fahrzeit zwischen Wohnsitz und Arbeitsort, nicht um die Fahrzeit zwischen Wohnort (respektive genaue Wohnadresse) und Arbeitsort. Als Wohnsitz gilt gemäss verbindlicher Definition im Protokoll Ziff. 5 lit. b der Ort,