Auf der mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Bestätigung der Arbeitgeberin vom 29. Januar 2021, wonach Arbeitsort der Beschwerdeführerin nebst Bendern auch Vaduz sei (act. 2.4), ist nicht näher präzisiert, wieviele Arbeitstage die Beschwerdeführerin am Arbeitsort Bendern und wieviele Arbeitstage am Arbeitsort Vaduz zubrachte. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Arbeitsort der Beschwerdeführerin in Bendern liege (was notabene nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitszeit zeitweise auch Aufgaben in Vaduz erledigte).