Letzteres entspricht den deklarierten Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung (vgl. Formular 4, wo als Arbeitsort in Liechtenstein lediglich "Bendern" angegeben wurde, nicht Vaduz). Sowohl auf dem Lohnausweis als auch auf der mit der Steuererklärung eingereichten Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage gab die Arbeitgeberin explizit und ausschliesslich "Bendern" als Arbeitsort an (vgl. dazu die Unterlagen bei KStV.AR.act. 2). Auf der mit der Beschwerde eingereichten schriftlichen Bestätigung der Arbeitgeberin vom 29. Januar 2021, wonach Arbeitsort der Beschwerdeführerin nebst Bendern auch Vaduz sei (act.