a. Zunächst ist zu klären, wo genau in Liechtenstein der Arbeitsort der Beschwerdeführerin liegt. Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ohne genauere Präzisierung angibt, ihr Arbeitsort liege sowohl in Bendern als auch in Vaduz, ging die Vorinstanz bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts davon aus, der Arbeitsort der Beschwerdeführerin liege in Bendern. Letzteres entspricht den deklarierten Angaben der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung (vgl. Formular 4, wo als Arbeitsort in Liechtenstein lediglich "Bendern" angegeben wurde, nicht Vaduz).