): "Die wesentlichen Erwägungen in diesem Fall waren, dass sich der Arbeitsweg […] in weniger als 45 Minuten bewältigen lässt." Die im Rahmen des Verständigungsverfahrens zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gefundene Lösung basiert somit auf der Sachverhaltsannahme, dass die Beschwerdeführerin pro Arbeitsweg weniger als 45 Minuten Zeit benötigt. Ob der Arbeitsweg der Beschwerdeführerin mehr oder weniger als 45 Minuten in Anspruch nimmt, ist für die Frage, ob sie als Grenzgängerin zu qualifizieren ist oder nicht, deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die Grenzgänger-Eigenschaft gemäss Ziff. 5 lit. c Protokoll zum