"Bei folgenden Sachverhalten sind berufliche Gründe für die Nichtrückkehr zu vermuten (keine abschliessende Aufzählung): - [betrifft Geschäftsreisen, hier nicht von Relevanz]. - Die Übernachtung des Arbeitnehmers in einem Hotel oder in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsortes in- oder ausserhalb des Staates, in dem der Arbeitsort liegt, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz mit dem in der Regel verwendeten Transportmittel eine Fahrzeit von 45 Minuten überschreitet.