Diese Regelung folgt grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen. Gemäss Art. 15 Abs. 4 DBA FL gilt für Grenzgänger allerdings folgende Sonderbestimmung: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Personen, die in einem Vertragsstaat ihren Wohnsitz und im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnsitz an den Arbeitsort begeben (Grenzgänger), können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind (Art. 15 Abs. 4 DBA FL).