Für die Beurteilung dieser Frage ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede aus dem kantonalen Recht einerseits und dem Bundessteuerrecht andererseits, weshalb die Verfahren O2V 22 41 und O2V 22 43 gemeinsam behandelt werden und in einem einzigen Urteil über die Beschwerde entschieden werden kann. Seite 5 2. Materielles