Die am 14. Dezember 2022 beim Obergericht eingegangene Beschwerde vom 12. Dezember 2022 (Postaufgabe) richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. November 2022 und erfolgte somit fristgerecht. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen an die Beschwerdeschrift erfüllt sind und die Beschwerdeführerin als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid Betroffene nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.