B. Die Beschwerdeführerin war mit der Qualifikation als Grenzgängerin nicht einverstanden und erhob am 25. März 2022 Einsprache bei der Vorinstanz (KStV.AR.act. 8). Anlässlich einer daraufhin durchgeführten Einsprachebesprechung bei der Vorinstanz konnte die Differenz zwischen den Parteien nicht geklärt werden (KStV.AR.act. 11). Am 11. November 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und hielt an der Besteuerung gemäss Veranlagungsverfügungen fest (KStV.AR.act. 12). Die Vorinstanz wies im Entscheid darauf hin, dass die Begründungen der Beschwerdeführerin für die Übernachtungen in Liechtenstein vor allem auf eine persönliche Motivation hindeuten würden.