In Abweichung zu den Vorjahren und zur Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin schied die Vorinstanz bei der Veranlagung das von der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2020 aus unselbständigem Haupterwerb bei der Arbeitgeberin C. in Liechtenstein erzielte Erwerbseinkommen nicht zur Besteuerung am Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein aus, sondern qualifizierte die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin und wies dieses Einkommen dementsprechend dem Wohnsitz B. bzw. dem Wohnkanton Appenzell Ausserrhoden zur Besteuerung zu. Zur Begründung dieses Vorgehens wurde in der Berechnungsmitteilung auf das