1. Der Einspracheentscheid, die Veranlagungsverfügung 2020 und die Steuerrechnungen vom 11. November 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie die direkte Bundessteuer 2020 der Beschwerdeführerin seien vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2020 als Nichtgrenzgängerin im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA CH-FL i.V.m. Ziff. 5 lit. c des Protokolls zum DBA CH-FL sowie der diesbezüglichen Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 zwischen den zuständigen Behörden Liechtensteins und der Schweiz qualifiziert;