Da mit dem vorliegenden Urteil die Verfahren O2V 22 41 und O2V 22 43 gemeinsam beurteilt werden konnten und sich kein erheblicher Mehraufwand aus der Berücksichtigung von unterschiedlichen Bestimmungen im kantonalen Steuerrecht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits ergab, erscheint im konkreten Fall eine Gebühr von total CHF 2'000.-- für die gemeinsam beurteilten Verfahren als angemessen, weshalb die Gerichtskosten auf diesen Betrag festgesetzt werden. Es kann eine Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin bereits bei der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschüssen im selben Betrag erfolgen.