Seite 18 2.6 Zusammengefasstes Fazit Ziel der Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 war es, ein einheitliches und einfaches Vorgehen der Veranlagungsbehörden in sachverhaltsmässig klaren Fällen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden als eine Art Faustregel zwei Fallkategorien definiert, welche es den Veranlagungsbehörden erlauben, je nachdem von der Vermutung einer beruflichen Begründetheit von Nichtrückkehrtagen auszugehen.