2/7 zeigt. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie im Schreiben vom 25. März 2022 an die Vorinstanz (act. 2/18) anführte, "nach 32 Jahren täglichem Pendeln von B. nach Liechtenstein, einem anspruchsvollem Job mit einer weit über 42 Stunden Woche" die zeitweise in Liechtenstein zugebrachten Übernachtungen als "eine gewisse Erleichterung" empfindet und es daher vorzog, an einzelnen Tagen von einer Rückkehr an den Wohnort abzusehen und in Liechtenstein zu übernachten, nachdem "einer der beiden Söhne [nach D.] gezogen" und der andere ebenfalls häufig abwesend war […], kann ohne weiteres nachvollzogen werden.