Seite 15 zwei Fallkategorien gemäss Verständigungsvereinbarung erfasst, ist das Vorgehen der Vorinstanz, von der Beschwerdeführerin konkrete Nachweise der beruflichen Begründetheit für die Nichtrückkehrtage zu verlangen, nicht zu beanstanden: Besteht keine besondere Regelung, so gilt im Rahmen von Steuerverfahren grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), d.h. es hat jeweils derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.