Seite 14 rin (Hin- oder Rückweg) an einzelnen Tagen mehr, an anderen Tagen aber wiederum weniger als 45 Minuten Zeit in Anspruch nehmen dürfte; an gewissen Tagen sind es vielleicht auch punktgenau 45 Minuten. Somit lässt sich die Beschwerdeführerin weder klar der ersten in der Verständigungsvereinbarung enthaltenen Fallkategorie "Arbeitsweg mehr als 45 Minuten" noch der zweiten dort erwähnten Fallkategorie "Arbeitsweg maximal oder weniger als 45 Minuten" zuordnen. Keine dieser Fallkategorien trifft auf den Fall der Beschwerdeführerin voll zu.