b. Die zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und Liechtenstein vereinbarte "45- Minuten-Regelung" stellt eine Art Faustregel dar, welche es den veranlagenden Steuerbehörden mittels Ausscheidung von zwei Fallkategorien erleichtern soll, zu unterscheiden, ob zusätzliche Nachweise für die berufliche Begründetheit nötig sind oder ob die berufliche Begründetheit vermutet werden darf. Eine gewisse Schematisierung ist bei Faustregeln allerdings unumgänglich, so dass naturgemäss nicht jeder besondere Einzelfall zuverlässig darin abgebildet wird. Im konkreten Fall wurden in der Verständigungsvereinbarung folgende zwei Fallkategorien unterschieden: