Konkret sieht die Verständigungsvereinbarung zu diesem Zweck vor, dass die vom DBA FL verlangten beruflichen Gründe für eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz zu vermuten sind, wenn die Fahrzeit für eine Rückkehr 45 Minuten überschreitet; liegt die Fahrzeit zwischen Wohnsitz und Arbeitsort darunter, so ist die berufliche Veranlassung der Nichtrückkehr hingegen gemäss Verständigungsvereinbarung zu begründen (vgl. zum genauen Wortlaut der relevanten Bestimmung der Verständigungsvereinbarung auch E. 2.1c). Diese Präzisierung in der Verständigungsvereinbarung führt zu folgenden Schlüssen: