mit der in der Verständigungsvereinbarung getroffenen Regelung sollen nicht nur unnötige und zeitintensive Verständigungsverfahren vermieden, sondern damit die Rechtssicherheit erhöht und die Veranlagungsökonomie gefördert werden (Beschwerde, act. 1, S. 10 f., Ziff. 21). Dieser Argumentation ist dem Grundsatz nach zu folgen. Genau diesen Zweck verfolgt die an dem die Person ihr Hauptsteuerdomizil hat. Das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin ist B. […] in B. ist hingegen ihr genauer Wohnort bzw. die genaue Wohnadresse.