17), sie verwende ebenfalls Google Maps (und habe für die Strecke die "gleichen Werte ermittelt [knapp unter 45 Minuten]." Weshalb sie schliesslich im angefochtenen Einspracheentscheid die Ansicht vertrat, die Wegzeit betrage mehr als 45 Minuten, wurde weder dort noch im Rahmen der Beschwerdeverfahren vor Obergericht näher begründet, vgl. dazu KStV.AR.act. 12, S. 5, Ziff. 2.11).