Sollte die Fahrzeit für den Arbeitsweg weniger als 45 Minuten betragen, würde sich die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren hauptsächlich (und kontrovers) diskutierte Frage, ob die in der Verständigungsvereinbarung erwähnte Vermutung dazu führt, dass die Vorinstanz keine Nachweise für die berufliche Begründetheit der Nichtrückkehrtage verlangen darf, gar nicht stellen. Würde die Fahrzeit zwischen Wohnsitz und Arbeitsort 45 Minuten nicht überschreiten, so sieht die Verständigungsvereinbarung vom 14. November 2016 nämlich explizit und unmissverständlich vor, dass diesfalls "die berufliche Veranlassung der Nichtrückkehr zu begründen" sei.