- Während die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren stets davon ausging, der Arbeitsweg nehme mehr als 45 Minuten pro Weg in Anspruch, scheint sich die Vorinstanz dieser Ansicht – jedenfalls gemäss Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid – angeschlossen zu haben (vgl. KStV.AR.act. 12, angefochtener Einspracheentscheid, S. 5, Ziff. 2.11 [Hervorhebung durch Verf.]: "trotz einer Fahrzeit von über 45 Minuten").