Die Parteien sind sich über die Frage der Grenzgänger-Eigenschaft der Beschwerdeführerin uneinig. Bevor dazu rechtliche Erwägungen gemacht werden können, ist allerdings zunächst in einem ersten Schritt der in diesem Zusammenhang wesentliche Sachverhalt abschliessend zu klären. Dabei steht die Frage im Vordergrund, wie lange die Fahrzeit zwischen Wohn- und Arbeitsort im konkreten Fall der Beschwerdeführerin dauert. Diesbezüglich gehen aus den vorinstanzlichen Akten unterschiedliche Annahmen der Beteiligten hervor: