- Der Wohnsitz und das Hauptsteuerdomizil der in einem Vollzeitpensum unselbständig erwerbstätigen Beschwerdeführerin liegen in B., Kanton Appenzell Ausserrhoden und damit in der Schweiz. - Der Sitz der Arbeitgeberin und der Arbeitsort der Beschwerdeführerin befinden sich im Fürstentum Liechtenstein. - Die Beschwerdeführerin ist während der hier relevanten Steuerperiode 2020 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) nicht jeden Tag vom Arbeitsort an den Wohnort in der Schweiz zurückgekehrt, sondern hat zwischendurch im Fürstentum Liechtenstein übernachtet.