Verbleibt eine Arbeitskraft aufgrund von solchen COVID- Massnahmen in dem Vertragsstaat, in dem sich ihr Arbeitsort befindet, und trägt ein Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Wohn- oder Übernachtungskosten, führt dies nicht zu Tagen, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Zur Regelung im Protokoll, wonach die Grenzgänger-Eigenschaft entfällt, wenn an mehr als 45 Arbeitstagen nach Arbeitsende nicht an den Wohnsitz zurückgekehrt wird, wird präzisiert, dass der Zeitraum, in welchem eine Arbeitskraft von COVID-Massnahmen betroffen sei, bei der Prüfung der Grenzgänger-Eigenschaft nicht berücksichtigt werde und