Wohnsitz an den Arbeitsort begibt. Verbleibt eine Arbeitskraft aufgrund von solchen COVID- Massnahmen in dem Vertragsstaat, in dem sich ihr Arbeitsort befindet, und trägt ein Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Wohn- oder Übernachtungskosten, führt dies nicht zu Tagen, an denen die Arbeitskraft aufgrund der Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt.