Im Hinblick auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 4 DBA FL gelten Tage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen Grenzgänger nur aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie eines Vertragsstaats, seiner Gebietskörperschaften, des Arbeitgebers oder aufgrund einer mit dem Arbeitgeber für die Dauer derartiger Massnahmen getroffenen Absprache ihre Tätigkeit am Wohnsitz ausüben oder unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausüben und am Wohnsitz verbleiben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage, in dem sich der Arbeitsort ohne die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie befunden hätte.